Ministerium begrüßt Engagement der Rehkitzretter und schafft Rechtsklarheit
Jedes Frühjahr, wenn die Rehe ihre Kitze gebären und diese zum Schutz vor Fressfeinden im hohen Gras abgelegen, fällt dies mitten in die Mähsaison. Da die kleinen Kitze in den ersten Lebenswochen noch keinen Fluchtreflex haben, passiert es trotz der regelmäßigen, gewissenhaften Absuche der Wiesen durch die Landwirte leider immer wieder, dass ein unentdecktes Rehkitz einer Mähmaschine zum Opfer fällt.
Vor diesem Hintergrund haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach Initiativen, zumeist aus dem Kreis der Jägerschaft, gebildet, um Rehkitze mit Drohnen und Wärmebildkameras vor dem Tod durch das Mähwerk zu bewahren. Im Zusammenhang dieses Engagements sind viele Rehkitzretter jedoch vor zahlreiche rechtliche Fragestellungen gestellt, die die Arbeit in der Praxis erschweren.
Einige dieser Rechtsfragen konnten nun auf Initiative der jagdpolitischen Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion, Sarah Schweizer MdL, mit einem Antrag an das zuständige Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geklärt werden: „Die Kitzrettung mit der Drohne bringt technologischen Fortschritt und Tierschutz zusammen. Rechtliche Unklarheiten beeinträchtigen jedoch die Arbeit der vielen Kitzretter im Land. Deswegen ist es wichtig, dass wir hier Klarheit schaffen“, so Schweizer, die in ihrer Freizeit selbst in der Kitzrettung engagiert ist.
So ist im Rahmen der Rehkitzrettung regelmäßig das Befahrung von Feldwegen erforderlich. Hier hat das Ministerium bekräftigt, dass Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit der Kitzrettung eingesetzt werden, unter den Begriff des „land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs“ fallen.
Demnach sind entsprechende Fahrzeuge auch bei Wirtschaftswegen, die mit dem Straßenzeichen „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ markiert sind, zur Durchfahrt berechtigt und benötigen keine gesonderte Ausnahmegenehmigung. Auch die Gefahr der „Jagdwilderei“ soll für Rehkitzretter nach Auskunft des Ministeriums kein Thema sein, da in der Regel die Einwilligung des zuständigen Jagdpächters oder des Landwirts vorliegen dürfte.
Komplexer ist das Thema der Überfluggenehmigung über Schutzgebiete. Zwar spricht sich das Ministerium für ein vereinfachtes Verfahren bei der Erteilung von Fluggenehmigungen aus, dies sei jedoch vor allem naturschutzfachlich und naturschutzrechtlich zu beurteilen. Aktuell läuft dazu ein Forschungsprojekt an der Hochschule für Forstwirtschaften Rottenburg, das auch die Konfliktfelder identifizieren und mögliche Verfahren aufzeigen soll.
Von Schweizer begrüßt wird die Einschätzung des Ministeriums zu den von den Kitzrettern an den Landwirt ausgestellten Bescheinigungen, in denen das Absuchen der landwirtschaftlichen Fläche vor der Mahd bestätigt wird: Diese können bei einem etwaigen Strafverfahren gegen den Landwirt ein entlastendes Beweismittel darstellen.
„Die Einschätzung des Ministeriums ist eine klare Unterstützung und Wertschätzung für die Arbeit der Kitzrettungsteams in Baden-Württemberg. Jetzt gilt es, weitere Verfahren und Projekte aufzusetzen, um die Arbeit der Kitzretter auch ganz praktisch zu erleichtern“
- Sarah Schweizer
Ebenso wie Sarah Schweizer will sich auch das Landwirtschaftsministerium für eine Fortführung des erfolgreichen Bundesförderprogramms zur Anschaffung von Drohnen zur Kitzrettung einsetzen „Bereits im Jahr 2021 haben die Kitzretter im Land über 340.000 Euro erhalten. Jetzt kommt es darauf an, die Einsatzstrukturen zur Kitzrettung in Baden-Württemberg dauerhaft aufrechtzuerhalten und zusätzliche Bildungs- und Beratungsangebote zu schaffen.“, so die Jagdpolitikerin. Auch der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Thomas Blenke MdL, der im Wahlkreis Calw Schirmherr des dortigen Kitzrettungsprojekts ist sowie der Vorsitzende des CDU-Arbeitskreises für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Klaus Burger MdL, machen sich für die Weiterführung des Förderprogramms stark. „Das Netz der drohnengebundenen Rehkitzrettung ist noch nicht eng genug und stark genug, da in der Fläche alle Bedarfe zur Rehkitzrettung zur selben Jahreszeit vorhanden sind.“
Schließlich betont Sarah Schweizer, dass es zu begrüßen sei, dass die Kitzrettung mit wärmebildtragenden Drohnen als effektivste Maßnahme bezeichnet wurde und die von Drohnen ausgehende Störeinflüsse für Bodenbrüter nach Ansicht des Ministeriums als deutlich geringer einzuschätzen sind, als die Gefährdung durch die Mahd.
Die Antworten auf meine Anfrage als Download:
Antwort des Ministeriums auf unsere Anfrage im Detail
1. in welchen Landkreisen vonseiten der Kommunen oder des Landratsamts den akti-ven Rehkitzrettungsorganisationen, -vereinen oder Einzelpersonen Drohnen für die Rehkitzrettung kostenlos oder gegen geringe Gebühr zur Verfügung gestellt werden;
Zu 1.:
Nach Auskunft der oberen Jagdbehörden der Regierungspräsidien werden den aktiven Rehkitzrettungsorganisationen, -vereinen oder Einzelpersonen Drohnen für die Rehkitzrettung vonseiten der folgenden Kommunen oder der Landratsämter kosten-los oder gegen geringe Gebühr zur Verfügung gestellt bzw. die Anschaffung finanziell unterstützt: Im Regierungsbezirk Stuttgart wurde der Kreisjägervereinigung (KJV) Böblingen vom Landratsamt kostenlos eine Drohne zur Kitzrettung zur Verfügung gestellt. Im Land-kreis Schwäbisch Hall verleiht eine Gemeinde eine Drohne für die Kitzrettung zu vergünstigten Konditionen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilte mit, dass der Landkreis Calw das Projekt Kitzrettung der KJV Calw durch die Prüfung versicherungs- und haftungsrechtlicher Fragen, gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit für das Projekt und die Unterstützung bei der Akquise weiterer Fördermöglichkeiten unterstützt hat. Die KJV Calw plant die Anschaffung zwei weiterer Drohnen. Der Landkreis Calw hat im Kreistag eine Bezuschussung von 3.000 Euro für das Projekt Kitzrettung an die KJV Calw beschlossen. Die Stadt Baden-Baden hat die KJV mit einem Beitrag von 1.000 € unterstützt. Im Regierungsbezirk Freiburg haben sich drei Kommunen an der Anschaffung von Drohnen finanziell beteiligt (Schramberg, Aichhalden, Zimmern ob Rottweil). Im Schwarzwald-Baar-Kreis wurde ein Drohnennetzwerk durch eine Kooperation der KJV und der unteren Jagdbehörde initiiert. Hierbei hat sich das Landratsamt an der Beschaffung der Drohnen beteiligt.
Für den Regierungsbezirk Tübingen wurde vom Regierungspräsidium mitgeteilt, dass vom Landkreis Zollernalbkreis Zuschüsse zum Drohnenkauf gewährt werden. Die Gemeinde Deggenhausertal (Bodenseekreis) verleiht kostengünstig Drohnen zur Kitzrettung, das Landratsamt gibt Zuschüsse zum Drohnenkauf.
2. welche (rechtlichen) Hürden sie im Zusammenhang der kostenlosen Drohnenbereit-stellung von öffentlicher Seite sieht;
Zu 2.:
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Sollte es sich bei den Empfängern um Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne handeln, ist zudem das europäische Beihilferecht zu beachten. Unter Beachtung der haushaltsrechtlichen und beihilferechtlichen Regelungen ist es daher, wie Ziffer 1 dargestellt, dennoch möglich, dass die öffentliche Seite Drohnen bereitstellt.
3. wie sie die drohnengebundene Kitzrettung unter den Gesichtspunkten der Effektivität, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit und des Natur- und Tierschutzes im Vergleich zu anderen Kitzrettungsstrategien, -technologien oder Vergrämungsmaßnahmen bewertet;
Zu 3.:
Es gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Kitzrettung, wie zum Beispiel das Ab-laufen der Fläche (Personenkette), Aufstellen von Scheuchen, Einsatz von akustischen Geräten vor und während der Mahd, bestimmte Mähstrategien wie das Mähen von innen nach außen oder das Anmähen der Fläche am Abend vorher. Auch die Industrie ist an der Erprobung von Detektionsmöglichkeiten auf den Maschinen selbst, die Effektivität hängt hier aber von vielen Faktoren ab, bspw. der Arbeitsgeschwindigkeit. Die Kitzrettung mittels wärmebildtragender Drohne stellt sich als vergleichsweise effektive Maßnahme dar. Der durch die Drohnentechnik mögliche Fortschritt bei der Kitzsuche und das Engagement der an der Kitzrettung Beteiligten wird daher sehr begrüßt. Der Einsatz von Drohnen bei der Kitzrettung ist mittlerweile ein probates Mittel, um Rehkitze in landwirtschaftlich genutzten Flächen effizient zu finden. Die Effektivität des Drohneneinsatzes mit Wärmebildtechnik ist dadurch begrenzt, dass nur der frühe Morgen als Zeitfenster zur Verfügung steht, da die Technik auf eine Temperaturdifferenz zwischen der Umgebung zu dem Kitz angewiesen ist. So-bald die Sonne intensiver in die Fläche scheint, nehmen Störsignale deutlich zu und die Kitzsuche wird zunehmend unsicher. Für die anderen Mahdzeitpunkte stehen nur die oben genannten, im Vergleich weniger wirksamen Maßnahmen zur Verfügung. Insbesondere in Bezug auf den Tierschutz bietet die Drohnentechnik einen breiten Einsatzbereich, welcher sowohl dem Tierwohl und der Hege als auch der Landwirtschaft zugutekommt.
4. wie sie die von Drohnen ausgehende Störung von Bodenbrütern und anderen Tierarten einschätzt und wie sie die auf dieser Grundlage verweigerten Genehmigungen einzelner Naturschutzbehörden für das Überfliegen von Naturschutz-, Vogelschutz- und FFH-Gebieten mittels Drohnen zur Kitzrettung beurteilt;
Zu 4.:
Dass von Drohnen Störungen insbesondere von Bodenbrütern ausgehen, ist unbestritten. Während die Störwirkung durch kleine Luftfahrzeuge (u.a. auch Sportflug-zeuge) bereits hinreichend belegt ist (vgl. S. 29 f. der Studie des Schweizerischen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft „Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna“ 2005), fehlt es allerdings bisher an artenschutzfachlich fundierten Aussagen über die Flughöhe, den Lärmpegel usw., ab der der Einsatz einer Drohne eine Störung für bestimmte geschützte Arten darstellt. Ob diese Störungen unzulässig sind, etwa weil sie die Erheblichkeitsschwelle des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erreichen, ist eine Frage des Einzelfalles. So ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sind etwaige verweigerte Genehmigungen einzelner Naturschutzbehörden nicht bekannt, sodass sie nicht im Einzelnen beurteilt werden können. Generell ist davon auszugehen, dass Natur-schutz- und Natura 2000-Gebiete wichtige Rückzugsräume für besonders und streng geschützte Arten sind. Deshalb gelten dort grundsätzlich strengere Anforderungen bei Beurteilung der Zulässigkeit von Drohneneinsätze als über anderen Gebieten. Dies führt dazu, dass je nach Schutzzweck, Jahreszeit, Artenvorkommen und Zweck der Befliegung im Einzelfall abgewogen werden muss, ob ein Drohneneinsatz von einer Naturschutzbehörde zugelassen werden kann.
5. wie sie die in diesem Zusammenhang vom Regierungspräsidium Tübingen erteilte Fluggenehmigung für Drohen von Kitzrettungsteams für die im Regierungsbezirk befindlichen Natura2000-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete bewertet und ob sie dieses Vorgehen als Vorbild im Sinne einer einfachen und einheitlichen Regelung für die drohnenbasierte Kitzrettung für andere Regierungspräsidien betrachtet;
6. wie sie den Vorschlag beurteilt, allen bei einer entsprechend geeigneten Stelle registrierten Rehkitzrettungsteams eine Überfluggenehmigung für alle Schutzgebiete im Land für die Dauer der Mähsaison (Anfang Mai bis Anfang Juli) zu erteilen;
7. wie sie das derzeitige Vorhaben vonseiten des Landesjagdverbands und des Regierungspräsidiums Tübingen zur Konzeption einer Schulung für Drohnenpiloten, bei der die Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss eine generelle Genehmigung zum Überflug von Schutzgebieten zur Kitzrettung erhalten sollen, bewertet;
Zu 5., 6. und 7.:
Insgesamt sind frühe Mahdzeitpunkte (Mai bis Juli) für Bodenbrüter gefährlich, oft mit letalen Folgen. Zwar können Drohnenflüge ebenfalls zu Störungen der Nahrungsaufnahme bis hin zur Flucht führen, wodurch die Überlebenschancen, bzw. der Bruterfolg während der Brutzeit vom 1. März bis 30. September gerade bei Bodenbrütern erheblich beeinträchtigt werden könnte. Die durch Mahd hervorgerufene Gefährdung der Bodenbrüter dürfte allerdings viel höher einzuschätzen sein als der Störungseinfluss durch Drohnen-Überflug. Aufgrund der oft nur noch punktuellen Vorkommen gefährdeter Bodenbrüter (z.B. Kiebitz, Rebhuhn) bedarf eine konkrete Gefährdungseinschätzung im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. Ziffer 4) aber einer Einzelfallbetrachtung. Die Erteilung einer pauschalen landesweiten Überfluggenehmigung wäre daher nach Ansicht des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft kritisch zu sehen.
Eine Nachfrage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Regierungspräsidiums Tübingen hat ergeben, dass dort derzeit weder eine derartige Genehmigung noch ein derartiges Vorhaben bekannt ist. Dementsprechend ist dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft auch keine Bewertung möglich. Dem Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz ist ein Forschungsprojekt der Hochschule für Forstwissenschaften Rottenburg (Drobio) bekannt. Von Seiten des Projektes soll angeregt werden, dass im Sinne der Fragestellung entsprechende Fluggenehmigungen geprüft werden. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz begrüßt die Forschungsarbeiten und spricht sich grundsätzlich auch für ein vereinfachtes Ver-fahren bei der Erteilung von Fluggenehmigungen aus. Dies muss zunächst natur-schutzfachlich und naturschutzrechtlich beurteilt werden.
8. wie sie die Gewährung einer generellen Sondernutzungserlaubnis im Zeitraum der Kitzrettungssaison zur Befahrung von Wirtschaftswegen durch Fahrzeuge im Zusammenhang von Einsätzen zur Kitzrettung bewertet;
Zu 8.:
Bei einem Wirtschaftsweg, der der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücke dient, handelt es sich nach Auskunft des Ministeriums für Verkehr um einen beschränkt öffentlichen Weg gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 a Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG), der die Benutzung durch land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zulässt. Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit der Kitzrettung eingesetzt werden, fallen unter den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs. Bei einer Beschilderung eines Wirtschaftsweges etwa mit Zeichen 250 und Zusatzzeichen „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ sind diese Fahrzeuge zur Durchfahrt berechtigt und benötigen keine gesonderte Ausnahmegenehmigung. Entsprechende Fahrzeuge sind vom Widmungszweck umfasst, sodass bereits keine Sondernutzung vorliegt und es damit auch keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf.
9. ob sie mit Blick auf den Straftatbestand der Jagdwilderei rechtliche Hürden beim Einsatz privater Dritter, die weder Jagdausübungsberechtigte, noch der zuständige Landwirt sind, sieht, die im Zusammenhang der Kitzrettung Rehkitze aufnehmen und verbringen und wenn ja, welche Lösungsansätze sie in diesem Zusammenhang sieht;
Zu 9.:
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist der Auffassung, dass das Aufnehmen und Verbringen von Rehkitzen durch Dritte, die nicht jagdausübungsberechtigt oder der Landwirt sind, im Regelfall nicht nach § 292 Strafgesetzbuch wegen Jagdwilderei strafbar ist (§ 292 Abs. 1 StGB: „Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. (…), wird mit Freiheits-strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“). Handelt der Dritte mit Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten oder des Landwirts, ist das Handeln nicht strafbar, denn die ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Jagdausübungs-berechtigten schließt die Strafbarkeit aus. Ebenso wie sich der Landwirt, der Kitze vor dem Vermähen durch Aufnehmen und Verbringen in Sicherheit bringt, nicht wegen Jagdwilderei strafbar macht (strafunrechtsausschließende Pflichtenkollision), ist auch bei dessen Helfern, die seine Pflichten für ihn erfüllen, von der Straflosigkeit auszugehen. Die genannten Dritten sollten, um strafrechtliche Risiken auszuschließen, daher die Sucheneinsätze in Absprache mit dem Jagausübungsberechtigten und/oder dem Landwirt ausüben.
10. wie sie die rechtliche Qualität der Bescheinigung beurteilt, die von den Kitzrettungsorganisationen nach erfolgter Absuche der zu mähenden Fläche an den Landwirt ausgestellt wird, insbesondere vor dem Hintergrund eines potenziell eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, sollte auch nach Absuchen der landwirtschaftlichen Fläche ein Rehkitz bei der Mahd zu Schaden kommen oder getötet werden;
Zu 10.:
Grundsätzlich hängt es von der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls ab, ob dem Beschuldigten eines Strafverfahrens tatbestandsmäßiges, vorsätzliches oder ggf. fahrlässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Nach Auffassung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz können Bescheinigungen, die von Kitzrettungsorganisationen nach erfolgter Absuche der zu mähenden Flächen an den Landwirt ausgestellt werden, im Strafverfahren als entlastendes Beweismittel Berücksichtigung finden.
11. wie viele finanzielle Mittel aus dem Förderprogramm des Bundes zur Rehkitzrettung durch den Einsatz von Drohnen an förderfähige Vereine in Baden-Württemberg ab-geflossen sind und ob sich das Land für eine Fortsetzung des Bundesförderprogramms einsetzen wird.
Zu 11.:
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat 2021 eine Förderung zur Anschaffung von Drohnen angeboten. Bis zum 30. September 2021 konnten eingetragene Vereine, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens sowie des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes oder die Rettung von Wildtieren gehören, die Teilnahme am Förderprogramm für die Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantragen und einen Antrag auf Auszahlung der Fördersumme stellen. Nach Auskunft der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) und beträgt die Gesamtfördersumme im Jahr 2021 für Baden-Württemberg etwa 343.000 € für 59 Auszahlungsanträge. Ob das Programm fortgeführt wird ist derzeit nach Mitteilung des BLE noch offen; die Fortführung würde von Seiten des Landes aber grundsätzlich begrüßt. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es sich bei der Kitzrettung um eine Daueraufgabe handelt, die ehrenamtliche Träger durch die vielen erforderlichen Einsätze während der Mahd-Periode vor erhebliche Herausforderungen stellt. Mittel- und langfristig ist die Herausforderung, die Einsatzstrukturen dauerhaft bereitzuhalten und anzubieten, gegenüber den Beschaffungskosten die größere Herausforderung. Um das Angebot der Kitzrettung zu erweitern erscheint es daher als wirkungsvoller, z.B. An-reize für Bildungsangebote wie den Drohnenführerschein und Anwendungsschulungen anzubieten. Dadurch können sich die Kitzrettungsorganisationen mit ehrenamtlichen Strukturen personell breiter aufzustellen und sich durch die Verteilung der Einsatzzeiten auf eine größere Zahl von Helfern langfristiger engagieren. Weiterhin sind Beratungsangebote für die Drohnen-Beschaffung und technische Beratungen bei der Einsatzorganisation in diesem noch sehr dynamischen Markt sinnvoll. Das Langzeitprogramm der Wildforschungsstelle zur Rehkitzmarkierung liefert landesweite Daten zu Rehkitzen, Setzzeitpunkten und Lebensraumpräferenzen und dient dadurch auch der Erarbeitung von Schutzstrategien der Kitzrettung. Diese Rehkitzmarkierung erscheint daher als flankierende Maßnahme ebenfalls sinnvoll. Sowohl Bildungsangebote als auch Beratungen könnten von der Wildforschungs-stelle Baden-Württemberg angeboten werden. Denkbar wären weiterhin auch Förder-anreize zur Verbesserung der Leistungskraft der Kitzrettungsorganisationen im Programm Infrawild des MLR, wie sie im Bereich der Jagdhunde-Einsätze für die Schwarzwild-Bejagung angeboten werden. Derzeit stehen allerdings für die genannten Bereiche keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
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